Betreibungsarten

Das SchKG kennt drei verschiedene Betreibungsarten, die sich nach der Person des Schuldners sowie nach der Art der Forderung richten:

  • die Betreibung auf Pfändung,
  • die Betreibung auf Konkurs,
  • die Betreibung auf Pfandverwertung.

Die Einleitung der Betreibung durch den Gläubiger verläuft bei allen drei Verfahren grundsätzlich gleich. In rund 95 % der Fälle wird das Verfahren anschliessend als Betreibung auf Pfändung fortgesetzt.

Die Betreibung auf Pfändung ist die am häufigsten angewendete Betreibungsart. Sie kommt immer dann zur Anwendung, wenn weder die Konkurs- noch die Pfandverwertungsbetreibung einschlägig ist. Betroffen sind insbesondere Privatpersonen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sowie öffentlich-rechtliche Forderungen wie Steuern oder AHV-Beiträge. Es handelt sich dabei um eine Einzelvollstreckung (Spezialexekution): Vom Vermögen oder Einkommen des Schuldners wird nur der Betrag gepfändet, der zur Befriedigung der Forderung des Gläubigers erforderlich ist (Art. 97 SchKG).

Die Betreibung auf Konkurs richtet sich gegen im Handelsregister eingetragene Unternehmen sowie gegen die in Art. 39 SchKG abschliessend genannten Firmenteilhaber. Dieses Verfahren führt zu einer Gesamt- oder Generalexekution, bei der das gesamte Vermögen des Schuldners als Konkursmasse erfasst und verwertet wird, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Bei Gesellschaften hat der Konkurs zudem deren Auflösung zur Folge.

Die Betreibung auf Pfandverwertung stellt im Vergleich zur Pfändung und zum Konkurs ein kürzeres und für den Gläubiger sichereres Verfahren dar. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger zur Sicherung seiner Forderung ein Faust- oder Grundpfand erhalten hat, etwa in Form von Wertschriften oder eines Grundstücks. In diesem Fall ist keine Pfändung notwendig, da direkt auf das Pfand zugegriffen werden kann. Auch die Pfandverwertung ist eine Einzelvollstreckung und kann selbst gegenüber Schuldnern durchgeführt werden, die im Handelsregister eingetragen sind und ansonsten der Konkursbetreibung unterstehen würden (Art. 41 SchKG).

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