Beseitigung eines Rechtsvorschlages

Sie haben jemanden betrieben und der Schuldner hat Rechtsvorschlag erhoben. Nun muss der Rechtsvorschlag beseitigt werden. Wie geht man vor?

RV beseitigen, das Vorgehen

Mit dem Rechtsvorschlag bringt der Schuldner zum Ausdruck, dass zwischen den Parteien Uneinigkeit über das Bestehen der Forderung herrscht. Um das Betreibungsverfahren fortsetzen zu können, muss daher geklärt werden, ob die Forderung tatsächlich besteht. Diese Beweislast liegt beim Gläubiger: Er hat den Rechtsvorschlag zu beseitigen, indem er den Bestand seiner Forderung nachweist.

Das Fortsetzungsbegehren kann erst eingereicht werden, wenn der erhobene Rechtsvorschlag entweder vom Schuldner zurückgezogen oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben wurde. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlags ist nicht das Betreibungsamt zuständig; hierfür ist ein zivilrechtliches Verfahren erforderlich.

Verfügen Sie über eine unterzeichnete Schuldanerkennung, wurde die Forderung bereits durch ein Gerichtsurteil festgestellt oder liegt eine öffentliche Urkunde vor, können Sie beim Bezirksgericht am Ort der Betreibung die Aufhebung des Rechtsvorschlags beantragen. Dies erfolgt im Rahmen einer sogenannten provisorischen oder definitiven Rechtsöffnung.

In allen anderen Fällen hat der Gläubiger die Möglichkeit, eine Forderungsklage (Zivilklage) beim Friedensrichteramt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen.
Der Friedensrichter versucht zunächst, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Kommt keine Einigung zustande, stehen ihm folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Er hält im Protokoll fest, dass keine Einigung erzielt werden konnte, und stellt eine Klagebewilligung aus (Art. 209 ZPO).
  • Bei einem Streitwert unter CHF 2’000 kann er einen abschliessenden Entscheid fällen (Art. 212 ZPO).
  • Bei einem Streitwert bis CHF 5’000 kann er den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 ZPO).

Nach Ausstellung berechtigt die Klagebewilligung während drei Monaten zur Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht (Art. 209 ZPO).
Das SchKG sieht dafür grundsätzlich drei verschiedene Wege vor:

  • den ordentlichen Zivilprozess (Anerkennungsklage) oder ein Verwaltungsverfahren (Art. 79 SchKG),
  • die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG),
  • die definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG).

Welcher dieser Wege dem Gläubiger offensteht, hängt davon ab, welche Beweismittel ihm zur Verfügung stehen. Nachfolgend werden die einzelnen Möglichkeiten sowie die dafür erforderlichen Beweise erläutert.

Die Rechtsöffnung (Art. 80–84 SchKG)

Das Rechtsöffnungsverfahren wird vor Gericht durchgeführt, ist jedoch deutlich einfacher und schneller als ein ordentlicher Zivilprozess. Es handelt sich um ein sogenanntes summarisches Verfahren. Voraussetzung für ein erfolgreiches Rechtsöffnungsbegehren ist, dass der Gläubiger seine Forderung ausschliesslich mit Urkunden belegen kann. Solche Belege nennt man Rechtsöffnungstitel. Andere Beweismittel, etwa Zeugenaussagen, sind im Rechtsöffnungsverfahren nicht zulässig und kommen nur im ordentlichen Prozess zum Einsatz.

Je nach Art der vorgelegten Urkunden unterscheidet man zwischen definitiver und provisorischer Rechtsöffnung.

Die definitive Rechtsöffnung

Die definitive Rechtsöffnung stellt den einfachsten Weg dar, einen Rechtsvorschlag zu beseitigen. Sie kommt dann in Betracht, wenn der Gläubiger über ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder über eine einem Urteil gleichgestellte Verfügung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde verfügt. Solche Dokumente gelten als definitive Rechtsöffnungstitel.

In der Praxis wird der rechtliche Charakter solcher Verfügungen häufig unterschätzt. Erhält eine Person beispielsweise einen Steuerentscheid oder eine Parkbusse und erhebt dagegen kein Rechtsmittel, wird die Verfügung rechtskräftig und kann später als definitiver Rechtsöffnungstitel verwendet werden.

In bestimmten gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen können auch private Organisationen verfügungsähnliche Entscheide erlassen, die bei fehlender Anfechtung zu definitiven Rechtsöffnungstiteln werden. Dies betrifft insbesondere Verfügungen von Krankenkassen und Unfallversicherungen.

Legt der Gläubiger einen definitiven Rechtsöffnungstitel vor, stehen dem Schuldner nur noch sehr eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeiten offen. Er kann lediglich mit Urkunden nachweisen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils oder der Verfügung getilgt, gestundet oder verjährt ist (Art. 81 SchKG). Weitere Einwendungen gegen die Fortsetzung der Betreibung sind ausgeschlossen.

Die provisorische Rechtsöffnung

In vielen Fällen kann der Gläubiger keinen definitiven Rechtsöffnungstitel vorlegen. Häufig verfügt er jedoch über andere schriftliche Belege, welche das Bestehen der Forderung glaubhaft machen. Diese werden als provisorische Rechtsöffnungstitel bezeichnet und berechtigen zur Beantragung der provisorischen Rechtsöffnung.

Provisorische Rechtsöffnungstitel

Art. 82 SchKG nennt als solche insbesondere öffentliche Urkunden sowie schriftliche Schuldanerkennungen. Öffentliche Urkunden sind Schriftstücke, die von einem Notar erstellt und unterzeichnet wurden, etwa ein Schuldbrief. In der Praxis wesentlich häufiger sind schriftliche Schuldanerkennungen des Schuldners. Besonders günstig ist die Situation für den Gläubiger, wenn eine einseitige Schuldanerkennung vorliegt.

Auch schriftliche Verträge können als provisorische Rechtsöffnungstitel dienen, sofern der Schuldner zur Vorleistung verpflichtet ist und unbestritten sowie offensichtlich ist, dass der Gläubiger seine Leistung korrekt erbracht hat. Dies kann beispielsweise durch vom Schuldner unterzeichnete Lieferscheine, Arbeitsrapporte oder ähnliche Belege nachgewiesen werden.

Als provisorische Rechtsöffnungstitel kommen insbesondere folgende Dokumente in Betracht: Miet-, Pacht- und Leasingverträge, Darlehensverträge, Kauf-, Werk- und Auftragsverträge sowie Versicherungsverträge für Prämienforderungen. Ebenfalls als Rechtsöffnungstitel gelten ein definitiver Pfändungsverlustschein (Art. 149 Abs. 2 SchKG), ein Pfandausfallschein (Art. 158 Abs. 3 SchKG) oder ein Konkursverlustschein, sofern der Schuldner die Forderung im Konkursverfahren persönlich anerkannt hat (Art. 244 und 265 SchKG).

Der ordentliche Prozess (Anerkennungsprozess)

Kann der Gläubiger weder eine definitive noch eine provisorische Rechtsöffnung erwirken, bleibt ihm nur der ordentliche Zivilprozess zur Beseitigung des Rechtsvorschlags. Dies ist insbesondere dann der Fall,

  • wenn ihm die erforderlichen Rechtsöffnungstitel fehlen, oder
  • wenn das Gericht die Rechtsöffnung verweigert hat.

In diesem Fall muss der Gläubiger den Rechtsvorschlag mittels Anerkennungsklage beseitigen (Art. 79 SchKG). Dabei handelt es sich um einen regulären Forderungsprozess, in dem gleichzeitig über den Bestand der Forderung und die Aufhebung des Rechtsvorschlags entschieden wird. Die Anerkennungsklage ist innert eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen, damit die Frist zur Fortsetzung der Betreibung gewahrt bleibt.

Zuständigkeiten

  • Für Rechtsöffnungsverfahren sind die Bezirksgerichte zuständig.
  • Für Anerkennungsprozesse in erster Instanz sind die Friedensrichterämter zuständig.

Örtlich zuständig ist in der Regel das Gericht am Wohnsitz des Schuldners. Dem Begehren sind die relevanten Unterlagen, insbesondere der Original-Zahlungsbefehl, durch den Gläubiger beizulegen.

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