Löschung eines Eintrags im Betreibungsregister
Ein Eintrag im Betreibungsregister wird grundsätzlich fünf Jahre nach Abschluss des Betreibungsverfahrens automatisch gelöscht.
Vor Ablauf dieser Frist bestehen jedoch verschiedene Möglichkeiten, um eine Löschung oder Nichtbekanntgabe zu erreichen:
- Sie können Ihre Gläubigerinnen oder Gläubiger darum ersuchen, die Betreibung zu widerrufen und die Löschung des Registereintrags zu veranlassen. Dies ist beispielsweise möglich, wenn zwischenzeitlich eine Einigung erzielt wurde oder die offene Forderung vollständig beglichen ist.
- Seit 2019 können Sie verhindern, dass ein ungerechtfertigter Eintrag im Betreibungsregister Ihre Bonität in Frage stellt. Sie können beim zuständigen Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe stellen (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, hier ein Musterbrief).
Der Eintrag bleibt für das Betreibungsamt bestehen, ist aber für Banken, Vermieter oder andere Dritte unsichtbar! Die Nichtbekanntgabe kostet 40 Fr.
