Zweck des Rechtsvorschlags.
Mit dem Rechtsvorschlag hat der Schuldner die Möglichkeit, das Betreibungsverfahren vorläufig zu stoppen (Art. 74 SchKG). Um den Sinn dieses Verfahrensschritts zu verstehen, ist wichtig zu wissen, dass im Betreibungsverfahren selbst nicht geprüft wird, ob eine Forderung tatsächlich besteht oder berechtigt ist. Die Beurteilung des materiellen Rechts obliegt ausschliesslich den Gerichten.
Grundsätzlich kann somit jede Person eine andere betreiben lassen, auch wenn zwischen ihnen nie ein rechtliches Verhältnis bestanden hat. Das Betreibungsamt ist weder befugt noch verpflichtet, die Rechtmässigkeit einer Betreibung zu überprüfen. Es führt lediglich aus, was der angebliche Gläubiger verlangt, nämlich dem bezeichneten Schuldner einen Zahlungsbefehl zuzustellen.
Aus diesem Grund braucht der Betriebene ein Instrument, um sich gegen eine solche Betreibung zu wehren. Dieses Instrument ist der Rechtsvorschlag. Durch dessen Erhebung kann der Schuldner die drohende Zwangsvollstreckung zumindest vorübergehend verhindern. Genauso wie der Gläubiger eine Betreibung unabhängig vom tatsächlichen Bestehen einer Forderung einleiten kann, steht es dem Schuldner frei, in jedem Fall Rechtsvorschlag zu erheben – unabhängig davon, ob er die Forderung schuldet oder nicht.
Erhebung des Rechtsvorschlags
Der Rechtsvorschlag ist gegenüber dem Betreibungsamt zu erklären, nicht gegenüber dem Gläubiger. Er kann sowohl mündlich als auch schriftlich erhoben werden. Erfolgt die Erklärung schriftlich, gilt die zehntägige Frist als eingehalten, wenn das Schreiben spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (massgebend ist das Datum des Poststempels).
Häufig erhebt der Schuldner den Rechtsvorschlag bereits bei der Zustellung des Zahlungsbefehls direkt gegenüber dem Zustellbeamten. Dieser vermerkt den Rechtsvorschlag dann sowohl auf dem Original als auch auf der Kopie des Zahlungsbefehls. Alternativ kann der Schuldner den Rechtsvorschlag auch selbst auf dem Zahlungsbefehl anbringen. Eine Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich (Art. 75 Abs. 1 SchKG).
Auch wenn keine Begründung verlangt wird, sollte der Schuldner dennoch prüfen, weshalb er die Zahlung verweigert und wie realistisch seine Erfolgsaussichten sind. Ein unbegründeter Rechtsvorschlag wird im späteren Verfahren in der Regel beseitigt und führt zu zusätzlichen Kosten für den Schuldner. Nicht selten wird der Rechtsvorschlag jedoch einzig zur Verzögerung des Verfahrens oder zur Verärgerung des Gläubigers erhoben. Statistisch gesehen wird etwa jeder zehnte Zahlungsbefehl bestritten. Dabei ist davon auszugehen, dass tatsächlich ungerechtfertigte Betreibungen nur einen kleinen, einstelligen Prozentsatz ausmachen.
Teilweiser Rechtsvorschlag
Ist der Schuldner bereit, einen Teil der Forderung anzuerkennen und zu bezahlen, bestreitet jedoch den darüber hinausgehenden Betrag, kann er einen teilweisen Rechtsvorschlag erheben. In diesem Fall muss der bestrittene Teil der Forderung betragsmässig genau angegeben werden. Für den unbestrittenen Betrag kann die Betreibung fortgesetzt werden.
