Wo betreiben?

Für den Gläubiger stellt sich regelmässig die Frage, an welchem Ort ein Schuldner zu betreiben ist.

Der Regelfall ist in Art. 46 SchKG geregelt und wird als ordentlicher Betreibungsort bezeichnet, da er in den meisten Situationen Anwendung findet:

  • Natürliche Personen sind grundsätzlich an ihrem Wohnsitz zu betreiben (Abs. 1).
  • Juristische Personen und Gesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind, werden an ihrem Sitz betrieben; nicht eingetragene Gesellschaften am Hauptsitz ihrer Verwaltung (Abs. 2).
  • Für Verbindlichkeiten einer Gemeinderschaft kann, sofern keine Vertretung besteht, jeder einzelne Gemeinder am Ort der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden (Abs. 3).
  • Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben (Abs. 4).

Ab Art. 48 ff. SchKG regelt das Gesetz besondere Konstellationen, die sogenannten ausserordentlichen Betreibungsorte. Zu den wichtigsten zählen folgende:

  • Betreibungsort des Aufenthalts: Schuldner ohne festen Wohnsitz können an dem Ort betrieben werden, an dem sie sich tatsächlich aufhalten (Art. 48 SchKG). Als praktische Richtlinie gilt bei natürlichen Personen häufig der bei der Einwohnerkontrolle eingetragene Ort als Wohnsitz. Gerade bei Personen, die in Betreibungsverfahren involviert sind, stellt dies jedoch lediglich ein Indiz dar und begründet nicht zwingend den tatsächlichen Wohnsitz. Für solche Situationen ist die Betreibung am Aufenthaltsort vorgesehen und sollte ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
  • Minderjährige haben ihren Wohnsitz grundsätzlich bei den Eltern. Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde (Art. 25 ZGB). Volljährige Personen unter umfassender Beistandschaft gelten als wohnhaft am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 26 ZGB). In diesen Fällen werden Betreibungsurkunden in der Regel dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.
  • Inhaber eines Einzelunternehmens werden an ihrem Wohnsitz betrieben.
  • Erbschaften können bis zur Teilung am Ort betrieben werden, an dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes betrieben werden konnte (Art. 49 SchKG).
  • Bei der Faustpfandbetreibung hat der Gläubiger die Wahl, ob die Betreibung am Wohnsitz des Schuldners oder am Ort des Pfandes erfolgt (Art. 51 Abs. 1 SchKG).
  • Bei der Grundpfandbetreibung ist ausschliesslich der Ort massgebend, an dem sich das verpfändete Grundstück befindet (Art. 51 Abs. 2 SchKG).
  • Bei der Arrestbetreibung kann die Betreibung entweder am ordentlichen Betreibungsort oder am Ort des Arrestgegenstands eingeleitet werden (Art. 52 SchKG).

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